DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/914 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2021
über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (
1
), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 2
Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Technologische Entwicklungen erleichtern den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der für den Ausbau der
internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Handels erforderlich ist. Gleichzeitig muss bei der
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich im Falle von Weiterübermittlungen,
sichergestellt werden, dass das durch die Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistete Schutzniveau für natürliche
Personen nicht untergraben wird (
2
). Die Bestimmungen über Datenübermittlungen in Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/679 sollen den Fortbestand dieses hohen Schutzniveaus bei der Übermittlung personenbezogener Daten an
ein Drittland gewährleisten (
3
).
(2) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter —
wenn kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt — personenbezogene
Daten an ein Drittland nur übermitteln, sofern er geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen
Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Solche Garantien können in
Standarddatenschutzklauseln bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c erlassen
werden.
(3) Die Rolle von Standardvertragsklauseln beschränkt sich auf die Gewährleistung angemessener Datenschutzgarantien
für internationale Datenübermittlungen. Daher steht es dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter, der die
personenbezogenen Daten an ein Drittland übermittelt („Datenexporteur“), und dem die personenbezogenen Daten
annehmenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter („Datenimporteur“) frei, diese Standardvertragsklauseln in
einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern
diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehen oder die
Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die Verantwortlichen und die
Auftragsverarbeiter werden ermutigt, mittels vertraglicher Verpflichtungen, die die Standardvertragsklauseln
ergänzen, zusätzliche Garantien zu bieten (
4
). Der Rückgriff auf die Standardvertragsklauseln erfolgt unbeschadet
der vertraglichen Pflichten des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs, die Einhaltung der geltenden
Vorrechte und Befreiungen zu gewährleisten.
(4) Über den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln (mit dem Ziel, geeignete Garantien für Datenübermittlungen nach
Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bieten) hinaus muss der Datenexporteur seinen allgemeinen
Pflichten als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen. Diese
Pflichten schließen die Pflicht des Verantwortlichen ein, die betroffenen Personen nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Verordnung (EU) 2016/679 über die beabsichtigte Übermittlung
personenbezogener Daten an ein Drittland zu informieren. Im Falle von Datenübermittlungen gemäß Artikel 46 der
Verordnung (EU) 2016/679 muss diese Information einen Verweis auf die angemessenen Garantien und die
Möglichkeiten, wie eine Kopie von ihnen eingeholt werden kann, oder wo sie verfügbar sind, umfassen.
(
1
) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(
2
) Artikel 44 der Verordnung (EU) 2016/679.
(
3
) Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, Data Protection Commissioner/Facebook Ireland Ltd und Maximilian
Schrems (im Folgenden „Schrems II“), Rechtssache C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 93.
(
4
) Erwägungsgrund 109 der Verordnung (EU) 2016/679.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/31
(5) Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission (
5
) und der Beschluss 2010/87/EU der Kommission (
6
) enthalten
Standardvertragsklauseln, um die Übermittlung personenbezogener Daten von einem in der Union
niedergelassenen Verantwortlichen an einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu erleichtern, der in
einem Drittland niedergelassen ist, das kein angemessenes Schutzniveau bietet. Diese Entscheidung und dieser
Beschluss beruhten auf der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
7
).
(6) Gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss
2010/87/EU so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Artikel 46 Absatz 2 besagter Verordnung
erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Die Standardvertragsklauseln in dieser
Entscheidung bzw. in diesem Beschluss mussten im Lichte der neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679
aktualisiert werden. Darüber hinaus haben sich seit dem Erlass der genannten Entscheidung und des genannten
Beschlusses wichtige Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft vollzogen, in deren Rahmen neue und komplexere
Verarbeitungsvorgänge, an denen häufig mehrere Datenimporteure und Datenexporteure beteiligt sind, lange und
komplexe Verarbeitungsketten sowie geänderte Geschäftsbeziehungen allgemein Anwendung finden. Dadurch war eine
Modernisierung der Standardvertragsklauseln notwendig, um diese Realitäten besser widerzuspiegeln, indem zusätzliche
Verarbeitungs- und Übermittlungsszenarien erfasst werden und ein flexiblerer Ansatz möglich ist, beispielsweise in Bezug
auf die Anzahl der Parteien, die dem Vertrag beitreten können.
(7) Unbeschadet der Auslegung des Begriffs der internationalen Datenübermittlung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
können die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln von einem Verantwortlichen oder
einem Auftragsverarbeiter verwendet werden, um geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen in einem Drittland
niedergelassenen Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen zu gewährleisten. Die Standardvertragsklauseln dürfen nur
insoweit für derartige Datenübermittlungen verwendet werden, als die Verarbeitung durch den Datenimporteur nicht in
den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt. Dies schließt auch die Übermittlung personenbezogener
Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ein, soweit die
Verarbeitung Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, da die Datenübermittlung im
Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder das
Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit dieses in der Union erfolgt.
(8) Angesichts der allgemeinen Angleichung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des
Europäischen Parlaments und des Rates (
8
) sollte es möglich sein, die Standardvertragsklauseln auch im Zusammenhang
mit einem Vertrag gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Übermittlung personenbezogener
Daten an einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland durch einen Auftragsverarbeiter zu verwenden, bei dem es
sich nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, der aber an die Verordnung (EU) 2016/679 gebunden
ist und personenbezogene Daten im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union gemäß Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet. Sofern der Vertrag dieselben Datenschutzpflichten widerspiegelt, die im Vertrag
oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 29
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind, insbesondere indem hinreichende Garantien für technische und
organisatorische Maßnahmen geboten werden, die eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser
Verordnung gewährleisten, wird dadurch die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725
sichergestellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die
Standardvertragsklauseln im Durchführungsbeschluss der Kommission über Standardvertragsklauseln zwischen
Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates (
9
) stützen.
(9) Umfasst die Verarbeitung Datenübermittlungen von der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegenden Verantwortlichen an
Auftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung oder von der Verordnung (EU)
2016/679 unterliegenden Auftragsverarbeitern an Unterauftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungs-
bereichs dieser Verordnung, so sollten die Standardvertragsklauseln im Anhang dieses Beschlusses auch die Erfüllung der
Anforderungen in Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglichen.
(10) In den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln werden allgemeine Klauseln mit einem
modularen Ansatz kombiniert, um verschiedenen Datenübermittlungsszenarien und der Komplexität moderner
Verarbeitungsketten Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu den allgemeinen Klauseln sollten Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter das für ihre Situation geltende Modul auswählen; auf diese Weise können sie ihre Pflichten
(
5
) Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung
personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 19).
(
6
) Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener
Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom
12.2.2010, S. 5).
(
7
) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(
8
) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 39); siehe Erwägungsgrund 5.
(
9
) C(2021) 3701.
L 199/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
gemäß den Standardvertragsklauseln auf ihre jeweilige Rolle und jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der
betreffenden Datenverarbeitung zuschneiden. Mehr als zwei Parteien sollten sich an die Standardvertragsklauseln
halten können. Darüber hinaus sollten weitere Verantwortliche und Auftragsverarbeiter den Standardvertrags-
klauseln während der gesamten Laufzeit des Vertrags, der diese Klauseln als Bestandteile enthält, als
Datenexporteure oder Datenimporteure beitreten dürfen.
(11) Um geeignete Garantien zu bieten, sollten die Standardvertragsklauseln gewährleisten, dass für die auf dieser
Grundlage übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau besteht, das dem in der Union garantierten
Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist (
10). Um die Transparenz der Verarbeitung zu gewährleisten, sollten die
betroffenen Personen eine Kopie der Standardvertragsklauseln erhalten und insbesondere über die Kategorien der
verarbeiteten personenbezogenen Daten, das Recht auf Erhalt einer Kopie der Standardvertragsklauseln und jede
Weiterübermittlung informiert werden. Weiterübermittlungen durch den Datenimporteur an einen Dritten in einem
anderen Drittland sollten nur zulässig sein, wenn dieser Dritte den Standardvertragsklauseln beitritt oder wenn der
Fortbestand des Schutzes auf andere Weise gewährleistet ist, oder in bestimmten Situationen, zum Beispiel auf der
Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person nach Inkenntnissetzung.
(12) Von einigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Pflichten, die ausschließlich die Beziehung
zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur betreffen, sollten betroffene Personen die Standardvert-
ragsklauseln als Drittbegünstigte geltend machen und erforderlichenfalls durchsetzen können. Daher sollten die
Parteien zwar die Möglichkeit haben, das Recht eines der Mitgliedstaaten als geltendes Recht für die Standardvert-
ragsklauseln zu wählen, doch müssen in diesem Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässig sein. Zur Erleichterung
des individuellen Rechtsbehelfs sollte der Datenimporteur durch die Standardvertragsklauseln verpflichtet werden,
den betroffenen Personen eine Anlaufstelle mitzuteilen und Beschwerden oder Anträge unverzüglich zu bearbeiten.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Datenimporteur und einer betroffenen Person, die ihre Rechte als Drittbegünstigte
geltend macht, sollte die betroffene Person in der Lage sein, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde
einzulegen oder die Streitigkeit an die zuständigen Gerichte in der EU zu verweisen.
(13) Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollte sich der Datenimporteur der Zuständigkeit der
betreffenden Behörde und Gerichte unterwerfen und sich zur Befolgung der verbindlichen Entscheidungen nach
dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verpflichten müssen. Insbesondere sollte sich der Datenimporteur damit
einverstanden erklären, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der
Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen,
nachzukommen. Darüber hinaus sollte der Datenimporteur die Möglichkeit haben, betroffenen Personen
anzubieten, sich an eine unabhängige Streitbeilegungsstelle zu wenden, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Im
Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sollte es betroffenen Personen gestattet sein, sich
bei Streitigkeiten mit dem Datenimporteur durch Vereinigungen oder andere Einrichtungen vertreten zu lassen,
wenn sie dies wünschen.
(14) Die Standardvertragsklauseln sollten Vorschriften über die Haftung zwischen den Parteien und in Bezug auf
betroffene Personen sowie Entschädigungsregelungen zwischen den Parteien vorsehen. Wenn der betroffenen
Person infolge einer Verletzung der ihr nach den Standardvertragsklauseln zugestandenen Rechte als
Drittbegünstigte ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, sollte sie Anspruch auf Entschädigung haben.
Eine etwaige Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollte davon unberührt bleiben.
(15) Im Falle einer Datenübermittlung an einen Datenimporteur, der als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsver-
arbeiter fungiert, sollten gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 spezielle Anforderungen
gelten. In den Standardvertragsklauseln sollte vorgesehen werden, den Datenimporteur dazu zu verpflichten, alle
erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in den Klauseln festgelegten Pflichten zur
Verfügung zu stellen und dem Datenexporteur die Prüfung seiner Verarbeitungstätigkeiten zu ermöglichen und zu
einer solchen Prüfung beizutragen. Im Hinblick auf die Beauftragung eines Unterauftragsverarbeiters durch den
Datenimporteur gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten in den Standardvertrags-
klauseln speziell das Verfahren für die allgemeine oder gesonderte Genehmigung seitens des Datenexporteurs sowie
die Anforderung festgelegt werden, dass ein schriftlicher Vertrag mit dem Unterauftragsverarbeiter zu schließen ist,
der das gleiche Schutzniveau wie die Klauseln gewährleistet.
(16) Es ist angebracht, in den Standardvertragsklauseln unterschiedliche Garantien vorzusehen, die den spezifischen Fall
abdecken, dass ein in der Union ansässiger Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an seinen in einem
Drittland ansässigen Verantwortlichen übermittelt, und die die begrenzten eigenständigen Pflichten der Auftragsver-
arbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 widerspiegeln. Insbesondere sollte der Auftragsverarbeiter gemäß
den Standardvertragsklauseln verpflichtet sein, den Verantwortlichen zu informieren, wenn er dessen Anweisungen
nicht befolgen kann, einschließlich in dem Fall, wenn diese Anweisungen gegen das Datenschutzrecht der Union
verstoßen; außerdem sollten die Standardvertragsklauseln den Verantwortlichen verpflichten, alle Handlungen zu
unterlassen, die den Auftragsverarbeiter daran hindern würden, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 nachzukommen. Ferner sollten die Parteien durch die Klauseln verpflichtet werden, sich gegenseitig bei
der Beantwortung von Anfragen und Anträgen zu unterstützen, die von betroffenen Personen gemäß den für den
Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung in der Union — gemäß der
(
10) Schrems II, Rn. 96 und 103. Siehe auch Verordnung (EU) 2016/679, Erwägungsgründe 108 und 114.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/33
Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden. Zusätzliche Anforderungen sollten gelten, um etwaige Auswirkungen
der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes auf die Einhaltung der Klauseln durch den Verantwortlichen zu
berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit bindenden Ersuchen von Behörden im Drittland um
Offenlegung der übermittelten personenbezogenen Daten, wenn der in der Union ansässige Auftragsverarbeiter die
von dem im Drittland ansässigen Verantwortlichen erhaltenen personenbezogenen Daten mit personenbezogenen
Daten kombiniert, die vom Auftragsverarbeiter in der Union erhoben wurden. Dagegen sind solche Anforderungen
nicht gerechtfertigt, wenn die Auslagerung lediglich die Verarbeitung und die Rückübertragung der vom
Verantwortlichen erhaltenen personenbezogener Daten umfasst und der Verantwortliche in jedem Fall der
Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlandes unterliegt und weiterhin unterliegen wird.
(17) Die Parteien sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Standardvertragsklauseln nachzuweisen. Insbesondere sollte
der Datenimporteur verpflichtet sein, geeignete Nachweise für die unter seiner Verantwortung durchgeführten
Verarbeitungstätigkeiten aufzubewahren und den Datenexporteur unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er aus
welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, die Klauseln einzuhalten. Der Datenexporteur sollte seinerseits
die Datenübermittlung aussetzen und in besonders schweren Fällen das Recht haben, den Vertrag zu kündigen,
soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Standardvertragsklauseln geht, wenn der
Datenimporteur gegen die Standardvertragsklauseln verstößt oder diese nicht einhalten kann. Wenn sich lokale
Rechtsvorschriften auf die Einhaltung der Klauseln auswirken, sollten besondere Vorschriften gelten.
Personenbezogene Daten, die vor Beendigung des Vertrags übermittelt wurden, sowie Kopien davon sollten nach
Wahl des Datenexporteurs an diesen zurückgegeben oder vollständig vernichtet werden.
(18) Die Standardvertragsklauseln sollten — insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
11) —
spezifische Garantien vorsehen, um etwaige Auswirkungen der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes auf
die Einhaltung der Klauseln durch den Datenimporteur zu berücksichtigen, speziell in Bezug auf den Umgang mit
bindenden Ersuchen von Behörden in diesem Land um Offenlegung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(19) Die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Standardvertragsklauseln sollten
nicht erfolgen, wenn die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes den Datenimporteur
an der Einhaltung der Klauseln hindern. In diesem Zusammenhang sollten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten,
die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen, nicht als im Widerspruch zu den Standardvertrags-
klauseln stehend betrachtet werden. Die Parteien sollten zusichern, dass sie zum Zeitpunkt der Zustimmung zu den
Standardvertragsklauseln keinen Grund zu der Annahme haben, dass die für den Datenimporteur geltenden
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten diesen Anforderungen nicht entsprechen.
(20) Die Partien sollten insbesondere den besonderen Umständen der Übermittlung (wie Inhalt und Dauer des Vertrags,
Art der zu übermittelnden Daten, Art des Empfängers, Zweck der Verarbeitung), den Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes, die angesichts der Umstände der Übermittlung relevant sind, und
etwaigen Garantien zur Ergänzung der Garantien gemäß den Standardvertragsklauseln (einschließlich der
einschlägigen vertraglichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Übermittlung und die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland gelten) Rechnung tragen. Was die Auswirkungen
solcher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die Einhaltung der Standardvertragsklauseln betrifft, so können
im Rahmen einer Gesamtbeurteilung verschiedene Aspekte betrachtet werden, darunter zuverlässige Informationen
über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis (z. B. Rechtsprechung und Berichte unabhängiger
Aufsichtsgremien), das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anträgen innerhalb desselben Sektors und, unter strengen
Voraussetzungen, die dokumentierte praktische Erfahrung des Datenexporteurs und Datenimporteurs.
(21) Der Datenimporteur sollte den Datenexporteur darüber informieren, wenn er nach Zustimmung zu den
Standardvertragsklauseln Grund zu der Annahme hat, dass er nicht in der Lage ist, die Standardvertragsklauseln
einzuhalten. Erhält der Datenexporteur eine solche Mitteilung oder erhält er auf andere Weise Kenntnis davon, dass
der Datenimporteur nicht mehr in der Lage ist, die Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er geeignete
Abhilfemaßnahmen ermitteln, erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese
Maßnahmen können ergänzende Maßnahmen des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs umfassen, zum
Beispiel technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit. Der
Datenexporteur sollte verpflichtet werden, die Datenübermittlung auszusetzen, wenn er der Auffassung ist, dass
keine angemessenen Garantien gewährleistet werden können, oder wenn er von der zuständigen Aufsichtsbehörde
dazu angewiesen wird.
(
11) Schrems II.
L 199/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
(22) Soweit möglich, sollte der Datenimporteur den Datenexporteur und die betroffene Person benachrichtigen, wenn er
von einer Behörde (auch einer Justizbehörde) ein nach dem Recht des Bestimmungslandes rechtlich bindendes
Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß den Standardvertragsklauseln übermittelt
wurden. Gleichermaßen sollte der Datenimporteur den Datenexporteur und die betroffene Person benachrichtigen,
wenn er davon Kenntnis erhält, dass eine Behörde nach dem Recht des Bestimmungsdrittlandes direkten Zugang zu
diesen personenbezogenen Daten hat. Ist der Datenimporteur trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage, den
Datenexporteur und/oder die betroffene Person über spezifische Offenlegungsersuchen zu informieren, sollte er
dem Datenexporteur möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung
stellen. Darüber hinaus sollte der Datenimporteur dem Datenexporteur in regelmäßigen Abständen aggregierte
Informationen bereitstellen. Der Datenimporteur sollte außerdem verpflichtet sein, alle eingegangenen
Offenlegungsersuchen und die übermittelten Antworten zu dokumentieren und diese Informationen dem
Datenexporteur oder der zuständigen Aufsichtsbehörde oder beiden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Datenimporteur nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersuchens nach den Rechtsvor-
schriften des Bestimmungslandes zu dem Schluss, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der
Antrag nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes rechtswidrig ist, sollte er das Ersuchen anfechten
und gegebenenfalls die verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen. Ist der Datenimporteur nicht mehr in der Lage, die
Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er den Datenexporteur in jedem Fall entsprechend informieren, auch
dann, wenn dies die Folge eines Offenlegungsersuchens ist.
(23) Da sich die Bedürfnisse der Interessenträger, die Technologie und die Verarbeitungsvorgänge ändern können, sollte
die Kommission im Rahmen der nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen regelmäßigen
Bewertung dieser Verordnung die Funktion der Standardvertragsklauseln vor dem Hintergrund der gesammelten
Erfahrungen prüfen.
(24) Die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU sollten drei Monate nach Inkrafttreten des
vorliegenden Beschlusses aufgehoben werden. Allerdings sollten die Datenexporteure und Datenimporteure
innerhalb dieses Zeitraums die Standardvertragsklauseln der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses
2010/87/EU für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weiterhin verwenden können.
Für einen weiteren Zeitraum von 15 Monaten sollten sich Datenexporteure und Datenimporteure für die Zwecke des
Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weiterhin auf die Standardvertragsklauseln der Entscheidung
2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU stützen können, um vor dem Datum der Aufhebung dieser
Entscheidung und dieses Beschlusses zwischen ihnen geschlossene Verträge zu erfüllen, sofern die Verarbeitungs-
vorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung der Klauseln gewährleistet,
dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt. Im Falle relevanter Vertragsänderungen sollte der Datenexporteur
verpflichtet sein, sich auf einen neuen Grund für Datenübermittlungen im Rahmen des Vertrags zu stützen,
insbesondere indem er die bestehenden Standardvertragsklauseln durch die im Anhang des vorliegenden
Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln ersetzt. Gleiches sollte für jede Unterauftragsvergabe von
Verarbeitungsvorgängen, die Gegenstand des Vertrags sind, an einen (Unter-)Auftragsverarbeiter gelten.
(25) Gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 wurden der Europäische Datenschutzbe-
auftragte und der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert; diese haben am 14. Januar 2021 eine gemeinsame
Stellungnahme (
12) abgegeben, die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt wurde.
(26) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 93
der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln gelten als geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46
Absatz 1 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung von gemäß
dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter
(Datenexporteur) an einen Verantwortlichen oder einen (Unter-)Auftragsverarbeiter, dessen Verarbeitung der Daten nicht
dieser Verordnung unterliegt (Datenimporteur).
(2) In den Standardvertragsklauseln sind auch die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsver-
arbeiter in Bezug auf die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fragen im Hinblick auf
die Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter oder von einem
Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter festgelegt.
(
12) Gemeinsame Stellungnahme 2/2021 des EDSA und des EDSB zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über
Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer für die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Angelegenheiten.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/35
Artikel 2
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Abhilfebefugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)
2016/679 ausüben, weil in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des Bestimmungsdrittlands Bestimmungen gelten
oder gelten werden, die den Datenimporteur daran hindern, die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln
einzuhalten — was zur Aussetzung oder Untersagung von Datenübermittlungen an Drittländer führt —, so unterrichtet
der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten
weiterleitet.
Artikel 3
Die Kommission prüft die praktische Anwendung der im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln auf der Grundlage
aller verfügbaren Informationen im Rahmen der gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen
regelmäßigen Bewertung.
Artikel 4
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Entscheidung 2001/497/EG wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.
(3) Der Beschluss 2010/87/EU wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.
(4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG oder des
Beschlusses 2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete Garantien im Sinne des
Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022 bieten, sofern die Verarbeitungs-
vorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass
die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien unterliegt.
Brüssel, den 4. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
L 199/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
ANHANG
STANDARDVERTRAGSKLAUSELN
ABSCHNITT I
Klausel 1
Zweck und Anwendungsbereich
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (
1
) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
b) Die Parteien:
i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder
sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im
Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und
ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder
indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils
„Datenimporteur“),
haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt.
c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
d) Die Anlage zu diesen Klauseln mit den darin enthaltenen Anhängen ist Bestandteil dieser Klauseln.
Klausel 2
Wirkung und Unabänderbarkeit der Klauseln
a) Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener Personen und wirksamer
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
sowie — in Bezug auf Datenübermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und/oder von Auftragsver-
arbeitern an Auftragsverarbeiter — Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2016/679, sofern diese nicht geändert werden, mit Ausnahme der Auswahl des entsprechenden Moduls oder der
entsprechenden Module oder der Ergänzung oder Aktualisierung von Informationen in der Anlage. Dies hindert die
Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag
aufzunehmen und/oder weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar
noch mittelbar im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen
Personen beschneiden.
b) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 unterliegt.
Klausel 3
Drittbegünstigte
a) Betroffene Personen können diese Klauseln als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenexporteur und/oder dem
Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:
i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7
(
1
) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt und der im
Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, so gewährleistet der Rückgriff auf diese Klauseln
bei der Beauftragung eines anderen Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeitung), der nicht unter die Verordnung (EU) 2016/679
fällt, ebenfalls die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und
des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), insofern als diese Klauseln und die gemäß Artikel 29
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und
dem Auftragsverarbeiter festgelegten Datenschutzpflichten angeglichen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss 2021/915 enthaltenen Standardvertragsklauseln stützen.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/37
ii) Klausel 8 — Modul eins: Klausel 8.5 Buchstabe e und Klausel 8.9 Buchstabe b Modul zwei: Klausel 8.1 Buchstabe b,
Klausel 8.9 Buchstaben a, c, d und e Modul drei: Klausel 8.1 Buchstaben a, c und d und Klausel 8.9 Buchstaben a, c,
d, e, f und g Modul vier: Klausel 8.1 Buchstabe b und Klausel 8.3 Buchstabe b
iii) Klausel 9 — Modul zwei: Klausel 9 Buchstaben a, c, d und e Modul drei: Klausel 9 Buchstaben a, c, d und e
iv) Klausel 12 — Modul eins: Klausel 12 Buchstaben a und d Module zwei und drei: Klausel 12 Buchstaben a, d und f
v) Klausel 13
vi) Klausel 15.1 Buchstaben c, d und e
vii) Klausel 16 Buchstabe e
viii) Klausel 18 — Module eins, zwei und drei Klausel 18 Buchstaben a und b Modul vier: Klausel 18
b) Die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben von Buchstabe a unberührt.
Klausel 4
Auslegung
a) Werden in diesen Klauseln in der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe
dieselbe Bedeutung wie in dieser Verordnung.
b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 auszulegen.
c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit den in der Verordnung (EU) 2016/679
vorgesehenen Rechten und Pflichten im Widerspruch steht.
Klausel 5
Vorrang
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen von damit zusammenhängenden
Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem diese Klauseln vereinbart oder
eingegangen werden, haben diese Klauseln Vorrang.
Klausel 6
Beschreibung der Datenübermittlung(en)
Die Einzelheiten der Datenübermittlung(en), insbesondere die Kategorien der übermittelten personenbezogenen Daten und
der/die Zweck(e), zu dem/denen sie übermittelt werden, sind in Anhang I.B aufgeführt.
Klausel 7 — fakultativ
Kopplungsklausel
a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit
entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A
unterzeichnet.
b) Nach Ausfüllen der Anlage und Unterzeichnung von Anhang I.A wird die beitretende Einrichtung Partei dieser Klauseln
und hat die Rechte und Pflichten eines Datenexporteurs oder eines Datenimporteurs entsprechend ihrer Bezeichnung in
Anhang I.A.
c) Für den Zeitraum vor ihrem Beitritt als Partei erwachsen der beitretenden Einrichtung keine Rechte oder Pflichten aus
diesen Klauseln.
L 199/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
ABSCHNITT II — PFLICHTEN DER PARTEIEN
Klausel 8
Datenschutzgarantien
Der Datenexporteur versichert, sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt zu haben, dass der Datenimporteur —
durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen — in der Lage ist, seinen Pflichten aus
diesen Klauseln nachzukommen.
MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
8.1. Zweckbindung
Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen
Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten,
i) wenn er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat,
ii) wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
iii) wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person
erforderlich ist.
8.2. Transparenz
a) Damit betroffene Personen ihre Rechte gemäß Klausel 10 wirksam ausüben können, teilt der Datenimporteur
ihnen entweder direkt oder über den Datenexporteur Folgendes mit:
i) seinen Namen und seine Kontaktdaten,
ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln,
iv) wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger oder
die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), den
Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7.
b) Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
einschließlich in dem Fall, wenn diese Informationen bereits vom Datenexporteur bereitgestellt wurden, oder
wenn sich die Bereitstellung der Informationen als nicht möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen
Aufwand für den Datenimporteur mit sich bringen würde. Im letzteren Fall macht der Datenimporteur die
Informationen, soweit möglich, öffentlich zugänglich.
c) Die Parteien stellen der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von ihnen
ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder
anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, können die
Parteien Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; sie legen jedoch eine
aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht
verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person
die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
d) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der
Verordnung (EU) 2016/679.
8.3. Richtigkeit und Datenminimierung
a) Jede Partei stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem
neuesten Stand sind. Der Datenimporteur trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf den/die Zweck(e) der Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich
gelöscht oder berichtigt werden.
b) Stellt eine der Parteien fest, dass die von ihr übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig
oder veraltet sind, unterrichtet sie unverzüglich die andere Partei.
c) Der Datenimporteur stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten angemessen und erheblich sowie auf das für
den/die Zweck(e) ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/39
8.4. Speicherbegrenzung
Der Datenimporteur speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie es für den/die Zweck(e), für den/die
sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Er trifft geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um die
Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen; hierzu zählen auch die Löschung oder Anonymisierung (
2
) der
Daten und aller Sicherungskopien am Ende der Speicherfrist.
8.5. Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Datenimporteur und — während der Datenübermittlung — auch der Datenexporteur treffen geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu
gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder
unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von
beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem
Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den
Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person
gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch
während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.
b) Die Parteien haben sich auf die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen
geeinigt. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen
weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
c) Der Datenimporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten
Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen.
d) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur
geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls
Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
e) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, meldet der Datenimporteur die Verletzung unverzüglich sowohl
dem Datenexporteur als auch der gemäß Klausel 13 festgelegten zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Meldung
enthält i) eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der
ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen
Datensätze), ii) ihre wahrscheinlichen Folgen, iii) die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Behebung der Verletzung und iv) die Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen eingeholt
werden können. Soweit es dem Datenimporteur nicht möglich ist, alle Informationen zur gleichen Zeit
bereitzustellen, kann er diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur
Verfügung stellen.
f) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Datenimporteur ebenfalls die
jeweiligen betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und
der Art der Verletzung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, unter Angabe der unter
Buchstabe e Ziffern ii bis iv genannten Informationen, es sei denn, der Datenimporteur hat Maßnahmen
ergriffen, um das Risiko für die Rechte oder Freiheiten natürlicher Personen erheblich zu mindern, oder die
Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im letzteren Fall gibt der
Datenimporteur stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung heraus oder ergreift eine vergleichbare
Maßnahme, um die Öffentlichkeit über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren.
g) Der Datenimporteur dokumentiert alle maßgeblichen Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Auswirkungen und etwaiger ergriffener Abhilfemaßnahmen, und
führt Aufzeichnungen darüber.
8.6. Sensible Daten
Sofern die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder
Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der
Datenimporteur spezielle Beschränkungen und/oder zusätzliche Garantien an, die an die spezifische Art der Daten
und die damit verbundenen Risiken angepasst sind. Dies kann die Beschränkung des Personals, das Zugriff auf die
personenbezogenen Daten hat, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (wie Pseudonymisierung) und/oder zusätzliche
Beschränkungen in Bezug auf die weitere Offenlegung umfassen.
(
2
) Die Daten müssen in einer Weise anonymisiert werden, dass eine Person im Einklang mit Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht mehr identifizierbar ist; außerdem muss dieser Vorgang unumkehrbar sein.
L 199/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
8.7. Weiterübermittlungen
Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die (in demselben Land wie der
Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union (
3
) ansässig sind (im Folgenden
„Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden
oder erklärt sich mit der Bindung daran einverstanden. Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den
Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:
i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679
gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung
(EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung,
iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche Datenschutzniveau
wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur eine Kopie
dieser Garantien zur Verfügung,
iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im
Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich,
v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen, oder
vi) – falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist — der Datenimporteur hat die ausdrückliche Einwilligung der
betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt, nachdem er sie über den/die
Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter Datenschutzgarantien aus einer solchen
Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert hat. In diesem Fall unterrichtet der
Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen Verlangen eine Kopie der Informationen,
die der betroffenen Person bereitgestellt wurden.
Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen
Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
8.8. Verarbeitung unter der Aufsicht des Datenimporteurs
Der Datenimporteur stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, einschließlich eines Auftragsverarbeiters, diese
Daten ausschließlich auf der Grundlage seiner Weisungen verarbeitet.
8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der
Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungs-
tätigkeiten.
b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung.
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
8.1. Weisungen
a) Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des
Datenexporteurs. Der Datenexporteur kann solche Weisungen während der gesamten Vertragslaufzeit erteilen.
b) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht befolgen
kann.
8.2. Zweckbindung
Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen
Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.
(
3
) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island,
Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung
(EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch
den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/41
8.3. Transparenz
Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den
Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder
anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und
personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln
vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor,
wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben
könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich
mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des
Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
8.4. Richtigkeit
Stellt der Datenimporteur fest, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind,
unterrichtet er unverzüglich den Datenexporteur. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem
Datenexporteur zusammen, um die Daten zu löschen oder zu berichtigen.
8.5. Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe der Daten
Die Daten werden vom Datenimporteur nur für die in Anhang I.B angegebene Dauer verarbeitet. Nach Wahl des
Datenexporteurs löscht der Datenimporteur nach Beendigung der Erbringung der Datenverarbeitungsdienste alle im
Auftrag des Datenexporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Datenexporteur, dass
dies erfolgt ist, oder gibt dem Datenexporteur alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten
zurück und löscht bestehende Kopien. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur
weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls für den Datenimporteur lokale Rechtsvorschriften gelten, die
ihm die Rückgabe oder Löschung der personenbezogenen Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er
die Einhaltung dieser Klauseln auch weiterhin gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange
verarbeitet, wie dies gemäß den betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet von
Klausel 14, insbesondere der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e, den Datenexporteur
während der Vertragslaufzeit zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass für ihn Rechtsvor-
schriften oder Gepflogenheiten gelten oder gelten werden, die nicht mit den Anforderungen in Klausel 14
Buchstabe a im Einklang stehen.
8.6. Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor
einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten
führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des
angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art,
dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine
Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der
Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen
Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden
können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen
Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen
und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um
sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, als dies
für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet,
dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur
geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer
nachteiligen Auswirkungen. Zudem meldet der Datenimporteur dem Datenexporteur die Verletzung
unverzüglich, nachdem sie ihm bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für
weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien
und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen
Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen
zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger
Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können,
enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere
Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
L 199/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden
Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei,
seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere die zuständige
Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen zu benachrichtigen.
8.7. Sensible Daten
Soweit die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der
Datenimporteur die in Anhang I.B beschriebenen speziellen Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.
8.8. Weiterübermittlungen
Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs an
Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der
Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union (
4
) ansässig sind (im
Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln
gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls
i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der
Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU)
2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet,
iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im
Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen.
Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen
Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen
Klauseln beziehen, umgehend und in angemessener Weise.
b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur
geeignete Aufzeichnungen über die im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.
c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten nachzuweisen; auf Verlangen des Datenexporteurs
ermöglicht er diesem, die unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen
oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung zu prüfen, und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der
Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Datenexporteur einschlägige Zertifizierungen des
Datenimporteurs berücksichtigen.
d) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die
Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs
umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
e) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde die unter den Buchstaben b und c genannten
Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.
(
4
) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island,
Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung
(EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch
den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/43
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
8.1. Weisungen
a) Der Datenexporteur hat dem Datenimporteur mitgeteilt, dass er als Auftragsverarbeiter nach den Weisungen
seines/seiner Verantwortlichen fungiert, und der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur diese Weisungen
vor der Verarbeitung zur Verfügung.
b) Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen
des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, sowie auf der Grundlage
aller zusätzlichen dokumentierten Weisungen des Datenexporteurs. Diese zusätzlichen Weisungen dürfen nicht
im Widerspruch zu den Weisungen des Verantwortlichen stehen. Der Verantwortliche oder der Datenexporteur
kann während der gesamten Vertragslaufzeit weitere dokumentierte Weisungen im Hinblick auf die
Datenverarbeitung erteilen.
c) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht befolgen
kann. Ist der Datenimporteur nicht in der Lage, die Weisungen des Verantwortlichen zu befolgen, setzt der
Datenexporteur den Verantwortlichen unverzüglich davon in Kenntnis.
d) Der Datenexporteur sichert zu, dass er dem Datenimporteur dieselben Datenschutzpflichten auferlegt hat, die im
Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats zwischen dem Verantwortlichen und dem Datenexporteur festgelegt sind. (
5
)
8.2. Zweckbindung
Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen
Übermittlungszweck(e), sofern keine weiteren Weisungen seitens des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur
vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, oder seitens des Datenexporteurs bestehen.
8.3. Transparenz
Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den
Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder
anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der
Datenexporteur Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine
aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht
verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die
Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
8.4. Richtigkeit
Stellt der Datenimporteur fest, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind,
unterrichtet er unverzüglich den Datenexporteur. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem
Datenexporteur zusammen, um die Daten zu berichtigen oder zu löschen.
8.5. Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe der Daten
Die Daten werden vom Datenimporteur nur für die in Anhang I.B angegebene Dauer verarbeitet. Nach Wahl des
Datenexporteurs löscht der Datenimporteur nach Beendigung der Datenverarbeitungsdienste alle im Auftrag des
Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Datenexporteur, dass dies erfolgt
ist, oder gibt dem Datenexporteur alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zurück und löscht
bestehende Kopien. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung
dieser Klauseln sicher. Falls für den Datenimporteur lokale Rechtsvorschriften gelten, die ihm die Rückgabe oder
Löschung der personenbezogenen Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er die Einhaltung dieser
Klauseln auch weiterhin gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß
den betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet von Klausel 14, insbesondere der
Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e, den Datenexporteur während der Vertragslaufzeit zu
benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass für ihn Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gelten
oder gelten werden, die nicht mit den Anforderungen in Klausel 14 Buchstabe a im Einklang stehen.
(
5
) Siehe Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um ein Organ oder eine
Einrichtung der Union handelt, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.
L 199/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
8.6. Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor
einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten
führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des
angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem
Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine
Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der
Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen
Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden
können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen.
Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II
aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige
Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung,
Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer
angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur
geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer
nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und,
sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt
wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung
der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen
Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen
Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des
Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn
und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche
Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie
verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden
Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei,
seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu
unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen
benachrichtigen kann.
8.7. Sensible Daten
Soweit die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der
Datenimporteur die in Anhang I.B angegebenen speziellen Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.
8.8. Weiterübermittlungen
Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des
Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten
dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem
anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union (
6
) ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern
der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran
einverstanden erklärt oder falls
i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der
Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
(
6
) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island,
Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung
(EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch
den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/45
ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU)
2016/679 gewährleistet,
iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im
Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen.
Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen
Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen, die sich auf die
Verarbeitung gemäß diesen Klauseln beziehen, umgehend und in angemessener Weise.
b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur
geeignete Aufzeichnungen über die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.
c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der
Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten erforderlich sind, und der Datenexporteur stellt diese
Informationen wiederum dem Verantwortlichen bereit.
d) Der Datenimporteur ermöglicht dem Datenexporteur die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden
Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu
einer solchen Prüfung bei. Gleiches gilt, wenn der Datenexporteur eine Prüfung auf Weisung des
Verantwortlichen beantragt. Bei der Entscheidung über eine Prüfung kann der Datenexporteur einschlägige
Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen.
e) Wird die Prüfung auf Weisung des Verantwortlichen durchgeführt, stellt der Datenexporteur die Ergebnisse dem
Verantwortlichen zur Verfügung.
f) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die
Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs
umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
g) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde die unter den Buchstaben b und c genannten
Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.
MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche
8.1. Weisungen
a) Der Datenexporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des
Datenimporteurs, der als sein Verantwortlicher fungiert.
b) Der Datenexporteur unterrichtet den Datenimporteur unverzüglich, wenn er die betreffenden Weisungen nicht
befolgen kann, u. a. wenn eine solche Weisung gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder andere Datenschutz-
vorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats verstößt.
c) Der Datenimporteur sieht von jeglicher Handlung ab, die den Datenexporteur an der Erfüllung seiner Pflichten
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 hindern würde, einschließlich im Zusammenhang mit Unterverar-
beitungen oder der Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden.
d) Nach Wahl des Datenimporteurs löscht der Datenexporteur nach Beendigung der Datenverarbeitungsdienste alle
im Auftrag des Datenimporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Datenimporteur,
dass dies erfolgt ist, oder gibt dem Datenimporteur alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen
Daten zurück und löscht bestehende Kopien.
L 199/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
8.2. Sicherheit der Verarbeitung
a) Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der
personenbezogenen Daten, auch während der Übermittlung, sowie den Schutz vor einer Verletzung der
Sicherheit zu gewährleisten, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den
personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der
Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten,
der Art der personenbezogenen Daten (
7
), der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der
Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend
Rechnung und ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der
Übermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.
b) Der Datenexporteur unterstützt den Datenimporteur bei der Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit der
Daten gemäß Buchstabe a. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit den vom Datenexporteur gemäß diesen Klauseln verarbeiteten personenbezogenen Daten meldet der
Datenexporteur dem Datenimporteur die Verletzung unverzüglich, nachdem sie ihm bekannt wurde, und
unterstützt den Datenimporteur bei der Behebung der Verletzung.
c) Der Datenexporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten
Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen.
8.3. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.
b) Der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der
Einhaltung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln erforderlich sind, und ermöglicht Prüfungen und trägt zu
diesen bei.
Klausel 9
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
a) OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur darf keine seiner Verarbeitungstä-
tigkeiten, die er im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte
schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Datenimporteur
reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauft-
ragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Datenexporteur benötigt, um über die Genehmigung zu
entscheiden. Die Liste der vom Datenexporteur bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang III.
Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem neuesten Stand.
OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur besitzt die allgemeine Genehmigung
des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt
sind. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur mindestens [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich in
schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftrags-
verarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauft-
ragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem
Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
b) Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstä-
tigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs), so muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen,
der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die den Datenimporteur gemäß diesen
Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte als Drittbegünstigte für betroffene Personen. (
8
) Die Parteien
erklären sich damit einverstanden, dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten
gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt,
denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
(
7
) Hierzu zählt, ob die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
oder genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die
Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten
enthalten.
(
8
) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des
betreffenden Moduls beitritt.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/47
c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabever-
einbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder
anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der
Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
d) Der Datenimporteur haftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter
seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur
benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht
nachkommt.
e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der
Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein —
das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die
personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
a) OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur darf keine seiner Verarbeitungstä-
tigkeiten, die er im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte
schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Datenimporteur
reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauft-
ragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu
entscheiden. Er informiert den Datenexporteur über eine solche Beauftragung. Die Liste der vom Verantwortlichen
bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang III. Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem
neuesten Stand.
OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur besitzt die allgemeine Genehmigung
des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt
sind. Der Datenimporteur unterrichtet den Verantwortlichen mindestens [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich in
schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftrags-
verarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauft-
ragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem
Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur über die Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s.
b) Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstä-
tigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen,
der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die den Datenimporteur gemäß diesen
Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte als Drittbegünstigte für betroffene Personen. (
9
) Die Parteien
erklären sich damit einverstanden, dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten
gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt,
denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
c) Auf Verlangen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen stellt der Datenimporteur eine Kopie einer solchen
Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsge-
heimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann
der Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
d) Der Datenimporteur haftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter
seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur
benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht
nachkommt.
e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der
Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein —
das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die
personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
(
9
) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des
betreffenden Moduls beitritt.
L 199/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
Klausel 10
Rechte betroffener Personen
MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer
betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer
Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder
des Antrags. (
10) Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung
der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt
werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache
abgefasst sein.
b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der
betroffenen Person keine Kosten entstehen:
i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet
werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen
Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden,
Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung
aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden,
sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die
betroffene Person über ihr Recht, gemäß Klausel 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde
einzulegen;
ii) er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person;
iii) er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß
gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder
wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft.
c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die
Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt.
d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten
personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die
betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene
Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvor-
schriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und
Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur,
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur,
i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit
verbundene Logik unterrichten und
ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten,
ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.
e) Bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — kann der
Datenimporteur entweder eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Erledigung
des Antrags verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
f) Der Datenimporteur kann den Antrag einer betroffenen Person ablehnen, wenn eine solche Ablehnung nach den
Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele zu schützen.
g) Beabsichtigt der Datenimporteur, den Antrag einer betroffenen Person abzulehnen, so unterrichtet er die betroffene
Person über die Gründe für die Ablehnung und über die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
einzulegen und/oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, den er von einer betroffenen
Person erhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu
ermächtigt.
(
10) Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der
Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Datenimporteur unterrichtet die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über
eine solche Verlängerung.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/49
b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen
auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien
in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen
Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der
erforderlichen Unterstützung fest.
c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die Weisungen des
Datenexporteurs.
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur und gegebenenfalls den Verantwortlichen unverzüglich über
jeden Antrag, den er von einer betroffenen Person erhält; er beantwortet diesen Antrag erst dann, wenn er vom
Verantwortlichen dazu ermächtigt wurde.
b) Der Datenimporteur unterstützt den Verantwortlichen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, bei
der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch
die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.
c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die Weisungen des
Verantwortlichen, die ihm vom Datenexporteur übermittelt wurden.
MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche
Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Beantwortung von Anfragen und Anträgen, die von betroffenen Personen
gemäß den für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung durch den
Datenexporteur in der Union — gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden.
Klausel 11
Rechtsbehelf
a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels
individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu
bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält.
[OPTION: Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass betroffene Personen eine Beschwerde auch bei
einer unabhängigen Streitbeilegungsstelle (
11) einreichen können, ohne dass für die betroffene Person Kosten entstehen.
Er unterrichtet die betroffenen Personen in der unter Buchstabe a beschriebenen Weise über einen solchen
Rechtsbehelfsmechanismus sowie darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, davon Gebrauch zu machen oder bei der
Einlegung eines Rechtsbehelfs eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten.]
MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der Einhaltung dieser
Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige gütliche Beilegung. Die Parteien halten
einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren
Beilegung.
c) Macht die betroffene Person ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Klausel 3 geltend, erkennt der Datenimporteur die
Entscheidung der betroffenen Person an,
i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres
Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen,
ii) den Streitfall an die zuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen.
(
11) Der Datenimporteur darf eine unabhängige Streitbeilegung über eine Schiedsstelle nur dann anbieten, wenn er in einem Land
niedergelassen ist, das das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
ratifiziert hat.
L 199/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021
d) Die Parteien erkennen an, dass die betroffene Person von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vertreten werden kann.
e) Der Datenimporteur unterwirft sich einem nach geltendem Unionsrecht oder dem geltenden Recht eines Mitgliedstaats
verbindlichen Beschluss.
f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die Entscheidung der betroffenen Person nicht ihre
materiellen Rechte oder Verfahrensrechte berührt, Rechtsbehelfe im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften
einzulegen.
Klausel 12
Haftung
MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche
a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Schäden, die sie der/den anderen Partei(en) durch einen
Verstoß gegen diese Klauseln verursacht.
b) Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden
materiellen oder immateriellen Schaden, den die Partei der betroffenen Person verursacht, indem sie deren Rechte als
Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679.
c) Ist mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese
Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist
berechtigt, gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen.
d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe c haftbar gemacht wird, berechtigt
ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der deren Verantwortung für den
Schaden entspricht.
e) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Auftragsverarbeiters oder Unterauftragsverarbeiters
berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen.
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Schäden, die sie der/den anderen Partei(en) durch einen
Verstoß gegen diese Klauseln verursacht.
b) Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf
Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenimporteur oder sein Unterauftragsver-
arbeiter der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt.
c) Ungeachtet von Buchstabe b haftet der Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat
Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenexporteur oder der
Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als
Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, sofern
der Datenexporteur ein im Auftrag eines Verantwortlichen handelnder Auftragsverarbeiter ist, unbeschadet der
Haftung des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU)
2018/1725.
d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenexporteur, der nach Buchstabe c für durch den
Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) verursachte Schäden haftet, berechtigt ist, vom Datenimporteur
den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der der Verantwortung des Datenimporteurs für den Schaden entspricht.
e) Ist mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese
Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist
berechtigt, gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen.
f) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe e haftbar gemacht wird, berechtigt
ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der deren Verantwortung für den
Schaden entspricht.
g) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen
Haftung entziehen.
7.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/51
Klausel 13
Aufsicht
MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
a) [Wenn der Datenexporteur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist:] Die Aufsichtsbehörde, die dafür
verantwortlich ist, sicherzustellen, dass der Datenexporteur bei Datenübermittlungen die Verordnung (EU) 2016/679
einhält, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C).
[Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und einen Vertreter gemäß
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung